AGB

Hier finden Sie unsere Aktuellen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen Universität Mannheim Service und Marketing GmbH,

Eventmanagement

I. Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumen im Schloss Mannheim durch die Universität Mannheim Service und Marketing GmbH (nachfolgend Gesellschaft genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend Leistungen genannt) der Gesellschaft.
  2. Mieter/Veranstalter (im folgenden Veranstalter) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Verbraucher und Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB.
  3. Der Veranstalter ist nicht berechtigt die Räume unter zu vermieten oder an Dritte in anderer Form zu überlassen.
 II. Vertragsabschluss
  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch die Gesellschaft zustande. Macht die Gesellschaft dem Veranstalter ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebots durch den Veranstalter zustande.
  2. Vertragspartner sind die Gesellschaft und der Veranstalter.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen
  1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten Preis der Gesellschaft zu zahlen.
  3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Rechnungen de Gesellschaft sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Zusätzlich kann die Gesellschaft 5 € Gebühr für das Mahnschreiben geltend machen. Der Gesellschaft bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Die Gesellschaft ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlung wird im Einzelfall vereinbart.
 IV. Stornierung durch den Mieter/Veranstalter
  1. Bis 14 Tage vor der Veranstaltung (bis 150 Teilnehmer) ist die Stornierung durch den Veranstalter kostenfrei.
  2. Bei einer Stornierung/Rücktritt bis 7 Tage vor der Veranstaltung (bis 150 Teilnehmer), ist die Gesellschaft berechtigt 50 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
  3. Bei einer Stornierung von weniger als 7 Tagen vor der Veranstaltung (bis 150 Teilnehmer), ist die Gesellschaft berechtigt 100 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.

Für Großveranstaltungen und Kongresse ab 150 Teilnehmern gelten folgende Bedingungen:

  1. Bei einer Stornierung/Rücktritt bis 90 Tage vor der Veranstaltung, ist die Gesellschaft berechtigt 10 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
  2. Bei einer Stornierung/Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung, ist die Gesellschaft berechtigt 50 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.
  3. Bei einer Stornierung von weniger als 30 Tagen vor der Veranstaltung, ist die Gesellschaft berechtigt 100 % des Angebotspreises in Rechnung zu stellen.

Bei Stornierung einer Veranstaltung durch den Veranstalter gilt in jedem Fall, daß die aus der Vorbereitung entstehende Kosten (Anmietung von technischen Geräten, Bestellung von Musikern, sonstige Stornierungskosten für die Gesellschaft) in vollem Umfang zu Lasten des Veranstalters gehen.

 V. Rücktritt der Gesellschaft
  1. Wird eine vereinbarte verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Gesellschaft gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt aus folgenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten:

– höhere Gewalt oder andere von der Gesellschaft nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen

– Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben wesentlicher Tatsachen beauftragt werden

– die Gesellschaft Grund zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den üblichen Universitätsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Universität Mannheim in der Öffentlichkeit gefährden könnte

– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.

  1. Bei berechtigtem Rücktritt der Gesellschaft entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz.
 VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss der Gesellschaft spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden.

VIII. Technische Einrichtungen
  1. Soweit die Gesellschaft für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Veranstalter. Der Veranstalter haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Bei Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters und dadurch verursachte Schäden an den technischen Anlagen der Universität Mannheim gehen zulasten des Veranstalters.
 IX. Verlust oder Beschädigung und mitgebrachter Sachen und Beschaffenheit von Dekomaterial
  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die Gesellschaft übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung zu entfernen. Unterlässt dies der Veranstalter, kann die Gesellschaft die Entfernung auf Kosten des Veranstalters beauftragen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleiben der Gesellschaft der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
 X. Haftung des Kunden für Schäden
  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Die Brandschutzordnung der Universität Mannheim und eventuelle andere gesetzliche Vorschriften sind durch den Veranstalter zu beachten.
  2. Die Gesellschaft kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.
  3. Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen geordneten, dem gewählten Ort gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Die Räumlichkeiten und die überlassenen Gegenstände dürfen nur zu dem angegebenen Zweck genutzt werden.
  4. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen Veranstaltungsleiter zu benennen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist. Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Nutzung der Räume über den Zustand und die Beschaffenheit der Räume zu informieren. Mängel sind anzuzeigen. Schäden, die durch die Veranstaltung verursacht wurden, sind anzuzeigen.
 XI. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen müssen in schriftlicher Form erfolgen.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.